AGB
 

PAULY GmbH

 

1. Allgemein

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. PAULY GmbH gelten für alle Lieferungen* und Dienstleistungen, die PAULY GmbH gegenüber dem Vertragspartner erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.

 

2. Vertragsabschluss

Verträge kommen erst durch eine schriftliche Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung durch PAULY GmbH oder durch tatsächliche Erfüllung zustande. Unsere Angebote sind freibleibend. PAULY GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit seine Angebote abzuändern oder zu widerrufen.

 

3. Lieferfristen und Lieferort

Falls nicht anders Vereinbart gilt für sämtliche Leistungen von PAULY GmbH die Leistung „ab Werk Leingarten.“ PAULY GmbH erfüllt seine Leistungspflicht durch Bereitstellung der verpackten Ware im Lager am Sitz von PAULY GmbH zur Abholung durch den Vertragspartner. Ab diesem Zeitpunkt gehen sämtliche Gefahren auf den Vertragspartner über. Ist eine Lieferung durch die Fa. PAULY GmbH erwünscht erfolgen die Verladung und Versand unversichert auf Gefahr des Empfängers.

Lieferfristen und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Ansonsten sind Liefertermine und Lieferfristen als Information über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Lieferung zu betrachten. Auch bei vereinbarten Lieferfristen besteht keine Haftung für Schäden, die aus Verzögerungen resultieren. Eine Rücktrittserklärung des Vertragspartners aufgrund der Nichteinhaltung eines Lieferzeitpunktes ist nur dann zulässig, wenn PAULY GmbH eine Nachfrist zur Erfüllung von zumindest 4 Wochen gesetzt wurde.

 

4. Annahmeverzug

Wird der bestellte Gegenstand nicht vereinbarungsgemäß abgenommen, so kann PAULY GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Rückgabe, Nichtannahme und Rücktritt durch den Besteller bei vertretbaren Waren erheben wir neben der entstandenen wertmäßig beim Lieferer genau zu erfassenden Kosten eine Pauschale von 15% des Auftragswertes für die Verwaltungstätigkeit und für entgangenen Gewinn.

 

5. Zahlungsbedingungen

Die Preise zuzüglich Mehrwertsteuer gelten ab Werk inklusive Verpackung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Die Preisstellung erfolgt in EURO. Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Im Falle des Verzuges ist der Vertragspartner zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8% jährlich sowie zum Ersatz des darüber hinaus verursachten Schadens verpflichtet.

PAULY GmbH ist berechtigt Lieferungen zurückzuhalten, solange Rechnungsforderungen gegenüber dem Vertragspartner ganz oder teilweise offen stehen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber PAULY GmbH und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von PAULY GmbH nicht anerkannter Mängel, sind ausgeschlossen.

 

6. Haftung für Mängel

Für Mängel zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet die PAULY GmbH in der Weise, dass sie nach seiner Wahl alle diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich entweder nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen hat, die innerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Gewährleistungsfrist nachweisbar infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden und vom Lieferer zu vertretenden Umstandes unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.

Die Feststellung solcher Mängel muss der PAULY GmbH unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Lässt der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beseitigen, verweigert er die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, oder schlagen diese fehl, oder werden ihm diese unmöglich, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Alle Schäden die während des Ein- u. Ausbaus des Gerätes / der Anlage, während des Transports zurück an die PAULY GmbH, während eines nicht betriebshandbuchgemäßen Einsatzes oder Betriebs des Gerätes bzw. der Anlage an dem Gerät bzw. an der Anlage entstehen, werden dem Besteller im vollen Umfang berechnet und mit der Rückerstattung des Kaufpreises verrechnet.

Bei Nichteinhaltung der im Betriebshandbuch vorgegebenen Sicherheitshinweise, sind Haftungsanspruche, insbesondere auch Ersatzansprüche für unmittelbare oder mittelbare Schäden, für Drittschäden, Folgeschäden oder für entgangenen Gewinn oder Verdienst ausgeschlossen.

Für mündliche Aussagen von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, insbesondere technischer und chemischer Natur haftet PAULY GmbH nur, sofern sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Haftungen resultieren aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Mangelfolgeschäden, Betriebstörungsschäden, Ersatz von mittelbaren Schäden und entgangenem Gewinn. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen PAULY GmbH, dem Hersteller, deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verjähren sechs Monate nach Eintritt des Schadensereignisses.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Die von PAULY GmbH gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Vertragspartners, auch wenn diese aus anderen Verträgen entstanden sind, im Vorbehaltseigentum von PAULY GmbH. Bei Verzug des Vertragspartners mit Zahlungen ist PAULY GmbH berechtigt, die unverzügliche Zurückstellung der in ihrem vorbehaltenen Eigentum stehenden Waren vorzunehmen, ohne eine Vertragsauflösung oder Nachfristsetzung erklären zu müssen.

Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass PAULY GmbH die Rückholung der Produkte ohne vorhergehende Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe vornehmen kann. Bei Weiteräußerung unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den Erwerber. Die Kaufpreisforderung des Vertragspartners gegenüber dem Erwerber gilt zur Sicherstellung der Kaufpreisforderung an PAULY GmbH abgetreten.

PAULY GmbH ist berechtigt Lieferungen zurückzuhalten, solange Rechnungsforderungen gegenüber dem Vertragspartner ganz oder teilweise offen stehen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber PAULY GmbH und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von PAULY GmbH nicht anerkannter Mängel, sind ausgeschlossen.

 

8. Schutzrechte

Alle Produkte der PAULY GmbH liegen unter Namen-, Patent- und oder Musterschutz. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die erworbenen Geräte u. Anlagen weiterhin unter Schutz stehen.

 

9. Wiederverkäufer / Händler

Für die Produkte und Dienstleistungen der PAULY GmbH die unter den eingetragenen Markennamen der PAULY GmbH weiterverkauft werden, übernimmt PAULY GmbH die Verantwortung dass keine Markenschutzverletzungen entstehen.

Ein Vertragspartner der Produkte der PAULY GmbH unter seinem eigenen Markennamen weiterverkauft, übernimmt die gesamte Verantwortung für eventuell entstandenen Namenschutzverletzungen. PAULY GmbH übernimmt keine Verantwortung für so entstandene Konflikte. Der Wiederverkäufer trägt selbst die juristische und finanzielle Verantwortung für alle Schäden die durch den Kläger dem Wiederverkäufer zur Last gelegt wird.

Der Wiederverkäufer darf nach dem Abschluss eines entsprechenden Wiederverkaufsvertrages mit der PAULY GmbH, die im Vertrag gelisteten Produkte unter den Bedingungen des Vertrages weiterverkaufen. Alle Schutzrechte und auch die in den weiterverkauften Geräten und Anlagen eingesetzte Technik bleiben weiterhin ausschließlich Eigentum der PAULY GmbH. Der Wiederverkäufer darf nicht diese Technik an dritten weitergeben. Ihm ist es außerdem ausdrücklich untersagt dem Kaufgegenstand über die schriftlich zugesagten Produkteigenschaften hinaus zusätzliche Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und dgl. zuzusagen die eine Haftung der PAULY GmbH im Sinne des Produkthaftungsgesetzes BGBl 199/1988 auslösen könnten. Alle Unterlagen der Geräten, Dienstleistungen und Anlagen bleiben bei der PAULY GmbH. Der Wiederverkäufer erhält nur die Unterlagen der Anlagen und Geräten die für den Vertrieb und Schulungen des Vertriebs unverzichtbar sind. Diese beinhalten jedoch keine Konstruktionsangaben. Der Wiederverkäufer ist nicht berechtigt Konstruktionsunterlagen der PAULY-Technik zu beanspruchen. Das gilt auch für die PAULY Technik die unter eigenen Markennamen des Wiederverkäufers vermarktet wird. PAULY GmbH steht in direktem Vertragsverhältnis mit dem Wiederverkäufer, nicht jedoch mit dem Endverbraucher.

Der Wiederverkäufer der Produkte unter seinem eigenen Namen vermarktet, muss eine entsprechende Produkthaftpflichtversicherung der PAULY GmbH in Kopie vorlegen.

Bei Nichteinhaltung der im Betriebshandbuch vorgegebenen Sicherheitshinweise, sind Haftungsanspruche, insbesondere auch Ersatzansprüche für unmittelbare oder mittelbare Schäden, für Drittschäden, Folgeschäden oder für entgangenen Gewinn oder Verdienst ausgeschlossen.

In den Objekten in denen die Kalk und oder Rostbelastung hoch ist, muss der Besteller dafür Sorge tragen, dass vor dem Einbau der Anlage, eine mikrobiologische Analyse durchgeführt wird und das Ergebnis dem Lieferant als Kopie zur Verfügung stellt. Dieses Ergebnis wird als Ist-Wert beim Einbau der Anlage protokolliert. Sowohl diese als auch alle folgende Analysen (laut TVO 2003) werden vom Anlagebetreiber in Auftrag gegeben und finanziert. In den ersten 2 Jahren werden alle Analysen als Kopie an die PAULY GmbH weitergeleitet.

Der Besteller muss den Hersteller informieren, ob in den letzten 12 Monaten vor der Bestellung in dem Objekt wo die Anlage bzw. das Gerät eingebaut werden soll, irgend welche Stoffe in die zu behandelnde Wasserinstallation dosiert wurde.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtstand

Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Heilbronn. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Heilbronn. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

Für die vertraglichen Beziehungen gilt das deutsche Recht unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze und des UN-Kaufrechts. Die deutsche Textfassung der Vereinbarung ist Maßgebend.

 

11. Auslandsgeschäfte

Es gelten unsere besonderen EXPORT-Geschäfts-Bedingungen

 

12.Verbindlichkeit des Vertrages

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall verpflichten sich die Vertragspartner die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die in ihrem Wirtschaftlichen Gehalt unwirksame Bestimmung am nächsten kommt. Bei Vorliegen einer Regelungslücke, verpflichten sich die Vertragspartner dieser unter Berücksichtigung der Grundabsichten dieses Vertrages sachgerecht auszufüllen.

Gerichtsstand ist Heilbronn, Deutschland

Stand 01.08.2008

 

 

 

 

Ergänzungsbestimmungen für die Trinkwasserentkeimungsanlagen 

PAULYTRON und DEWATECH (alle Ausführungen)

Die folgenden Bestimmungen ergänzen die links gelisteten Punkte 1 bis 11.

 

1a. Lieferfristen und Lieferort

Wenn die Anlage an dem für die Auslieferung / Inbetriebnahme festgesetzten Tag auf Kundenwunsch nicht eingebaut bzw. in Betrieb genommen werden kann, dann wird der Lieferant einen neuen Liefer-/ Einbau- bzw. Inbetriebnahme Termin festlegen. Dieser Auslieferungs- / Inbetriebnahme Termin kann nur einmal um max. 14 Arbeitstage verschoben werden. Wenn die auslieferungsfertige Anlage oder Module auch nach 14 Tage vom Besteller nicht angenommen werden kann, dann wird dem Besteller für die Zeit bis zum tatsächlichen Anlageeinbau- und oder Inbetriebnahme der Anlage eine Verzinsung- laut Kontokorrent (Kredit Regelung der Banken) des dem Hersteller für die Anlage (noch) geschuldeten Betrags berechnet.

 

2a. Annahmeverzug- Ergänzungsbestimmungen

Die Module, welche kundenspezifisch gefertigt oder eingekauft wurden, wie z.B. Anlageständer, Dosierpumpen, Fernmeldungen, alle Vorfilter, Aktivkohlefilter und die dazugehörige Filterkartuschen, KWZ, Durchflussarmaturen, Sensoren, Messsonden, Impfventile, Impfschläuche, Sondermodule o.ä. werden nicht zurückgenommen. Diese Teile und Module werden dem Kunden vollständig in Rechnung gestellt.

Für den Aufbau des Anlageständers, mit oder ohne der Produktionseinheit und Prozesssteuerung wird dem Kunde sowohl die dazu benötigte Arbeitszeit als auch alle Fahrten zwischen dem Lieferant und dem Kunden, die für den Aufbau und die Inbetriebnahme der Anlage benötigt waren, in Rechnung gestellt. Die Stundensätze werden mit denen in der Dienstleistung für die Industrie übliche Sätze berechnet.

Auch die Fahrten und die benötigte Zeit für die Erstbegehung des Objekts welches entkeimt werden muss und für die vom Kunde vereinbarte Termine / Besprechungstermine werden dem Kunde in Rechnung gestellt. Die km Pauschale wird (wenn nicht anders vereinbart) mit 0,65 Euro/km berechnet. Die Fahrzeiten werden – wenn nicht anders vereinbart- mit 35 EUR/Std. berechnet.

 

3a. Haftung für Mängel - Ergänzungsbestimmungen

Der Käufer verpflichtet sich, ihm ausgehändigte Gebrauchsanweisung, Betriebshandbuch bzw. Bedienungsanleitungen genau zu befolgen bzw. befolgen zu lassen, Warnhinweise zu beachten und den Kaufgegenstand nur bestimmungsgemäß zu verwenden.

Im Falle der Wiederveräußerung hat der gewerbliche Wiederverkäufer diese Pflichte auch an seinem Käufer gegenüber zu überbinden. Ihm ist es außerdem ausdrücklich untersacht dem Kaufgegenstand über die schriftlich zugesagten Produkteigenschaften hinaus zusätzliche Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und dgl. zuzusagen die eine Haftung der PAULY GmbH im Sinne des Produkthaftungsgesetzes BGBl 199/1988 auslösen könnten.

Abgesehen von Personenschäden haftet die PAULY GmbH nur wenn dem Unternehmen vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne dieses Vertrages bedeutet ausschließlich dass die gelieferte, unter Wartungsvertrag befindliche- oder reparierte Trinkwasserentkeimungsanlage ein Mittel produziert und ins Trinkwasserdosiert, das der Trinkwasserverordnung 2001/2003 nicht entspricht.

Für mündliche Aussagen von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, insbesondere technischer und chemischer Natur haftet PAULY GmbH nur, sofern sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Haftungen resultieren aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Mangelfolgeschäden, Betriebsstörungsschäden, nicht rechtzeitig durchgeführten Entkeimungsmittelkonzentrationsmessungen und Einstellungen, Ersatz von mittelbaren Schäden und entgangenem Gewinn. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen PAULY GmbH, dem Hersteller, deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verjähren sechs Monate nach Eintritt des Schadenserreignisses.

Der Aufraggeber nimmt zur Kenntnis dass PAULY GMBH keine Gewähr leistet für die unter Wartungsvertrag befindlichen Entkeimungsanlagen für die, die im Betriebshandbuch angegebenen Betriebsmittelversorgung wie z.B. Mindest- und Höchstwasserdruck am Eingang der Anlage, Spülmittel,Salztablette, Netzspannung, Warmwassernetzdruck, Warmwasserdurchsatz durch die Messarmatur(en) nicht eingehalten bzw. nicht protokolliert sind. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Dichtungen, Pumpen sowie medium berührte Sensoren, Magnetventile, Tüllen, Behälter und Schläuche.

Werden vom Anlagenlieferanten oder PAULY GmbH empfohlene oder in einschlägigen Normen definierte Wartungsintervalle und Betriebskontrolle, regelmäßige Titrations-Entkeimungsmittelkonzentrationsmessungen laut Trinkwasserverordnung im Wassernetz und die daraus resultierende Kalibrierungen nicht eingehalten bzw. sind diese nicht nachweisbar dokumentiert, so erlischt die Gewährleitungsanspruch und die Haftungsanspruch für die durch Unter- bzw. Überdosierung entstandenen Schäden in dem Kalt- und oder Warmwasserverteilungsnetz und Aufbereiter ist ausgeschlossen.

Während der Gewährleistung, besonders bei Neuinstallationen sind diese titrimetrische Konzentrationsmessungen laut Trinkwasserverordnung regelmäßig (täglich) durchzuführen und die Ergebnisse schriftlich zu dokumentieren. Nichtdurchführung dieser Messungen bzw. sind diese nicht nachweisbar dokumentiert, so erlischt die Gewährleistung und die Haftungsansprüche für die daraus resultierende Unter- oder Überdosierungsschäden am Dritten oder in den Wasserführenden Installationskomponenten wie Rohre, Armaturen, Wasserspeichern, Verbindungsstücke, sind ausgeschlossen.

Werden von PAULY GmbH nicht empfohlene Betriebsmitteln eingesetzt, oder die Mindestanforderungen an den, für die Versorgung der Entkeimungsanalgen benötigte Wasserdruck und Wasserqualität wird nicht respektiert, oder wurden von PAULY GmbH nicht genehmigten Ersatzteile eingesetzt und dadurch ist ein Schaden an der Entkeimungsanlage entstanden, erlischt der Gewährleitungsanspruch.

Bei Nichteinhaltung der im Betriebshandbuch vorgegebenen täglichen Sichtprüfungen, Konzentrationsmessungen laut Trinkwasserverordnung und Kalibrierungen,sind Haftungsanspruche, insbesondere auch Ersatzansprüche für unmittelbare oder mittelbare Schäden, für Drittschäden, Folgeschäden oder für entgangenen Gewinn oder Verdienst ausgeschlossen.

In den Objekten in denen die Rostbelastung hoch ist, muss der Besteller dafür Sorge tragen, dass vor dem Einbau der Anlage, die WW-Speicher(n) und die Wasserinstallation vom Rost befreit werden. Der Besteller muss vor der Inbetriebnahme der Anlage eine mikrobiologische Analyse durchführen lassen und das Ergebnis dem Lieferant als Kopie zukommen lassen. Dieses Ergebnis wird als Ist-Wert beim Einbau der Anlage protokolliert. Sowohl diese als auch alle folgende Analysen (laut TVO 2003) werden vom Anlagebetreiber in Auftrag gegeben und finanziert. In den ersten 2 Jahren werden alle Analysen als Kopie an die PAULY GmbH weitergeleitet.

Der Betreiber muss Sorge tragen, dass alle Betriebsvorschriften welche im Betriebshandbuch der Anlage(n) vermerkt sind, sehr genau eingehalten werden. Die Schäden die wegen des zu niedrigen oder zu hohem Eingangswasserdrucks am Frischwasseranschluss der Entkeimungsanlage, falscheingestellten Funktionsparameter wie: Ist-Wert, Soll-Wert, Korrektur-Wert, belegten Kalt- oder Warmwasserfilter sowie wegen der falschen Dosierpumpeneinstellungen entstehen könnten, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Auch die eventuellen Schäden die aus dem zu niedrigen EIngangswasserdrucks d.h. P<0,9bar- außerhalb der Entkeimungsanlage entstehen könnten, fallen in der Verantwortung des Anlagebetreibers bzw. des Installateurs der für die Wasserinstallation verantwortlich ist und werden von der Gewährleitung nicht übernommen. Der Betreiber muss dafür sorge Tragen, dass der Wasserdruck in der Teilstrecke nie unter 0,9bar sinkt und auch nie über 2bar steigt.

Ansprüche auf Ersatz von Schäden die aus dem zu niedrigen Eingangswasserdrucks an dem Eingang der Entkeimungsanlagen (wie z.B. P < 0,9 bar), falsch eingestellten Funktionsparameter wie Ist-, Soll-, Korrekturwert, belegten Kalt- oder Warmwasserfilter sowie wegen der falschen Einstellung der Dosierpumpe(n), Einsatz von Rohren im Wassernetz die für Gewässer die mit oxidationsmitteln mit Konzentrationen in den Grenzen der Trinkwasserverordnung entkeimt werden nicht geeignet sind, in dem Wasseraufbereitungs- oder Verteilungsnetz entstehen könnten, sind ausgeschlossen.

Der Betreiber ist verpflichtet die Konzentration des Entkeimungsmittels täglich zu dokumentieren, und durch chemische Analysen (laut Trinkwasserverordnung) wie z.B. Titrationsverfahren, die Kalibrierung der Messkette zu überprüfen und gegebenenfalls diese neu einzustellen.

Bei Neuinstallationen muss der Entkeimungsmittelsensor einmal pro Woche ausgebaut und gereinigt werden. Ansprüche auf Ersatz von Schäden die wegen eines Belegten Sensors und dadurch entstandene Überdosierungen in dem Wassernetz des Objektes wo die Anlage in Betrieb ist entstehen könnten, sind ausgeschlossen.

Auf die Funktionsmeldungen der Anlage muss meldungsabhängig sehr kurzfristig, d.h. Minuten bis max. 2 Std. (oder innerhalb von max. 48 Std.) reagiert werden.

Der Besteller muss den Hersteller informieren, ob in den letzten 12 Monaten vor der Bestellung in dem Objekt wo die Anlage bzw. das Gerät eingebaut weren soll, irgend welche Stoffe in die zu behandelnde Wasserinstallation dosiert wurde.

 

4a. Der Wartungsvertrag

Der Wartungsvertrag muss innerhalb von zwei Wochen nach der Anlageinbetriebnahme und Anlageübergabe an den Kunde, von dem Betreiber unterschrieben werden und persönlich oder als Einschreiben per Post an die PAULY GmbH übergeben bzw. geschickt werden.

Die Entkeimungsanlage für die bis spätestens 4 Wochen nach der Anlageübergabe an den Betreiber noch kein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, geniest keine Gewährleistung. In diesem Fall übernehmen die PAULY GmbH und der Hersteller der Anlage absolut keine Verantwortung für eventuellen Fehlfunktionen der Anlage und daraus resultierenden Folgen.

 

Gerichtsstand ist Heilbronn, Deutschland

Stand 01.08.2008

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